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Ignorieren eines Widerrufs ist „belästigende Werbung“

Widerruft ein Kunde seine Online-Bestellung noch vor deren Auslieferung, muss der Händler die Lieferung stoppen. Geht die Ware dennoch raus, erfüllt dies den Tatbestand der „belästigenden Werbung“. Darauf weist iclear der treuhänderische Zahlungsanbieter im Internet, hin.

Beim Kauf von Waren übers Internet, telefonisch, per Fax oder E-Mail greift die Gesetzgebung zum Fernabsatz. Das heißt unter anderem, der Verbraucher hat ein gesetzlich verbrieftes Widerrufsrecht. Wenig bekannt ist, dass der Kunde sein Widerrufsrecht auch schon vor dem Versand der Ware ausüben kann. Das hat für beide Seiten Vorteile: Der Händler muss die Ware gar nicht erst verschicken und spart so Aufwand und Kosten. Der Kunde hat ebenfalls weniger Aufwand – er muss die Ware nicht wieder zurückzuschicken – und muss nicht auf die Erstattung des Kaufpreises warten.

Ignoriert der Händler einen vor Warenversand ausgeübten Widerruf und schickt die Ware dennoch an den Käufer, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17. Juni 2009 (Aktenzeichen: 9 U 20/09). Die Koblenzer Richter sahen das Versenden der Ware trotz des erfolgten Widerspruchs als belästigende Werbung gegenüber dem Kunden an. Es sei dabei unerheblich, dass der Händler in diesem Fall ohne Absicht handelte, da die Bearbeitung automatisiert erfolgte, so das Gericht. Der Wettbewerbsverstoß setze kein Verschulden voraus.

Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellte Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen.

Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter www.rechtssicher.info

Quelle: iclear GmbH

 

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