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Patientenverügung ab 1. September 2009 für Ärzte verbindlich

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts wurde die Patientenverfügung nun im Betreuungsrecht verankert

Die neue gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden muss. Niemand ist aber an seine schriftliche Patientenverfügung ein für alle Mal gebunden. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ihre Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuerin oder Betreuer, aber gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht, möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Hinterlegungsort einer Patientenverfügung erlangen können. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird.

Die neue gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen verbindlich sind. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

Zum 1. September 2009 tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in Kraft. Danach bleiben "alte" Patientenverfügungen, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung verfasst wurden, grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage wirksam.

Weitere Erklärungen und Mustertexte für eine Patientenverfügung erhalten Sie im Download hier

 

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