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Eine Skischule darf ihre Skischüler nicht überfordern

Bald ist wieder Hochsaison für die Skischulen: Anfänger wie Fortgeschrittene werden deren professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, um auf Skiern, Snowboard oder bei den neuen Funsportarten eine gute Figur zu machen. Doch wer zahlt, wenn es beim Unterricht zu einem Unfall kommt? Und was passiert, wenn der Übungshang am zweiten Tag mehr grün als weiß ist? „Auch wenn das Gesetz ihn ‚Gast’ nennt, der Skischüler schließt mit der Skischule einen Ausbildungsvertrag ab. Dadurch wird der Skischulleiter Vertragspartner und haftet“, stellt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck fest. Wird die Schule vom Leiter nicht als Einzelunternehmen geführt, sondern als Gesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), haften alle Mitgesellschafter, auch mit ihrem Privatvermögen, für Schäden aus der Skischultätigkeit.

Zu den Pflichten einer Skischule gehört es, sich die Leistungsfähigkeit ihrer Schüler genau anzusehen. Sie dürfen im Skikurs nicht überfordert werden und auf ihre körperliche Verfassung ist Rücksicht zu nehmen. „Sogar das Gelände muss entsprechend dem Können des schwächsten Skisportlers in der Gruppe ausgewählt werden“, erklärt Rechtsanwalt Tramposch, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist. Werden die Pflichten nicht eingehalten und kommt es dadurch zu einem Unfall, kann der Skischüler nicht nur Schmerzensgeld, sondern auch Ersatz für beschädigte Ausrüstung, entgangenen Verdienst und angefallene Heilungskosten verlangen.

Der angestellte Skilehrer selbst, mit dem es der Skischüler in der Regel im Kurs auch zu tun hat, haftet dem Gast gegenüber nur, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Tramposch erläutert: „Fährt zum Beispiel dieser Skilehrer mit einem Anfänger oder schwachen Teilnehmer eine schwarze Piste ab und zieht der sich bei einem schweren Sturz Verletzungen zu, haftet der Skilehrer für die Folgen des Sturzes. Sollte dagegen der Kursteilnehmer Anweisungen des Skilehrers nicht befolgt haben und stürzt auch deswegen, trifft den Gast ein Mitverschulden.“

Insbesondere bei den zum Kursende so beliebten Skirennen trifft die Skischule eine umfassende Organisationsverantwortung. Sie muss darauf achten, dass das Gelände für den Leistungsstand der Schüler geeignet ist, es ausreichend Raum gibt, damit Stürze glimpflich verlaufen können, und die Rennstrecke ausreichend von der übrigen Piste abgegrenzt ist.

Damit der Schadensersatzanspruch des Skischülers im Schadensfall auch tatsächlich befriedigt werden kann, verpflichtet das Tiroler Skischulgesetz jeden Skischulleiter, eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme über fünf Millionen Euro abzuschließen. Diese Versicherung umfasst auch den angestellten Skilehrer.

Zu den weiteren Sorgfaltspflichten eines Skischulleiters gehört, unerfahrene Gäste einzuweisen und ihre Ausrüstung zu überprüfen. „Auch sind der Skischule Höchstgrenzen bei der Gruppenstärke vorgeschrieben, nämlich zwölf Teilnehmer. Die Gruppenstärke darf nur notfalls und kurzfristig um drei Personen überschritten werden“, informiert Tramposch.

Besonders ärgerlich ist für die Skischule wie auch die Schüler, wenn das Wetter Kapriolen schlägt. Dann kann der Kurs abgesagt oder verschoben werden. „Sagt die Schule die Veranstaltung pflichtgemäß wegen Sicherheitsbedenken ab, hat der Kursteilnehmer einen Anspruch auf anteilige Geldrückerstattung. Ist witterungsbedingt höhere Gewalt im Spiel, entfällt auch das“, erläutert Tramposch die feinen Unterschiede bei einem vorzeitigen Ende des Kurses.

Fachfragen beantwortet gerne:
Dr. Hubert Tramposch
Tramposch & Partner
Franz-Fischer-Straße 17a
A-6020 Innsbruck
Telefon: 43 (0) 512 | 57 17 57
Telefax: 43 (0) 512 | 58 71 59
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