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Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet nichtig

Die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und dreier Rechtsanwälte gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (vgl. Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007) sind, soweit sie zulässig sind, weitgehend begründet.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 die Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

{mosgoogle left}§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig.

Die Vorschrift wahrt insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen.

Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden.

Die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG verletzt ebenfalls die Verfassung und ist nichtig.

Das heimliche Aufklären des Internet greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der ommunikationsbeteiligten erhoben hat. Ein derart schwerer Grundrechtseingriff setzt grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus. Daran fehlt es hier.

Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Zudem enthält die Norm keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Nimmt der Staat im Internet dagegen öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG ("Online-Durchsuchung")

I. Die Norm ermächtigt zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
   
    1. Die Nutzung informationstechnischer Systeme ist für die
       Persönlichkeitsentfaltung vieler Bürger von zentraler Bedeutung,
       begründet gleichzeitig aber auch neuartige Gefährdungen der
       Persönlichkeit. Eine Überwachung der Nutzung solcher Systeme und
       eine Auswertung der auf den Speichermedien befindlichen Daten
       können weit reichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des
       Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen. Hieraus
       folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis. Die
       Gewährleistungen der Art. 10 GG (Telekommunikationsgeheimnis)
       und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wie auch die
       bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
       entwickelten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
       tragen dem durch die Entwicklung der Informationstechnik
       entstandenen Schutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung.
      
       a) Der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses erfasst
          auch die Kommunikationsdienste des Internet (z.B. E-Mails).
          Soweit sich eine Ermächtigung auf eine staatliche Maßnahme
          beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der
          laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder
          darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff
          allein an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. Der Schutzbereich
          dieses Grundrechts ist dabei unabhängig davon betroffen, ob
          die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am
          Endgerät der Telekommunikation ansetzt. Daher ist Art. 10
          Abs. 1 GG der alleinige grundrechtliche Maßstab für die
          Beurteilung einer Ermächtigung zu einer
          "Quellen-Telekommunikationsüberwachung", wenn sich die
          Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden
          Telekommunikationsvorgang beschränkt
. Dies muss durch
          technische und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein.
         
          Der Grundrechtsschutz des Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich
          hingegen nicht auf die nach Abschluss eines
          Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich eines
          Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände
          der Telekommunikation, sofern dieser eigene
          Schutzvorkehrungen gegen den heimlichen Datenzugriff treffen
          kann. Der durch das Telekommunikationsgeheimnis bewirkte
          Schutz besteht auch nicht, wenn eine staatliche Stelle die
          Nutzung eines informationstechnischen Systems als solche
          überwacht oder die Speichermedien des Systems durchsucht.
          Insoweit bleibt eine Schutzlücke, die durch das allgemeine
          Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der
          Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen
          Systemen zu schließen ist.

          Wird ein komplexes informationstechnisches System zum Zweck der
          Telekommunikationsüberwachung technisch infiltriert, so ist
          mit der Infiltration die entscheidende Hürde genommen, um das
          System insgesamt auszuspähen. Die dadurch bedingte Gefährdung
          geht weit über die hinaus, die mit einer bloßen Überwachung
          der laufenden Telekommunikation verbunden ist. Insbesondere
          können auch die auf dem Personalcomputer abgelegten Daten zur
          Kenntnis genommen werden, die keinen Bezug zu einer
          telekommunikativen Nutzung des Systems aufweisen.
         
       b) Auch die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung belässt
          Schutzlücken gegenüber Zugriffen auf informationstechnische
          Systeme. Art. 13 Abs. 1 GG vermittelt dem Einzelnen keinen
          generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz
          gegen die Infiltration seines informationstechnischen
          Systems, auch wenn sich dieses System in einer Wohnung
          befindet. Denn der Eingriff kann unabhängig vom Standort
          erfolgen, so dass ein raumbezogener Schutz nicht in der Lage
          ist, die spezifische Gefährdung des informationstechnischen
          Systems abzuwehren. Soweit die Infiltration die Verbindung
          des betroffenen Rechners zu einem Rechnernetzwerk ausnutzt,
          lässt sie die durch die Abgrenzung der Wohnung
          vermittelteräumliche Privatsphäre unberührt.
         
       c) Auch die bisher in der Rechtsprechung des
          Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausprägungen des
          allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die
          Gewährleistungen des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts
          auf informationelle Selbstbestimmung, genügen dem besonderen
          Schutzbedürfnis eines informationstechnischen Systems nicht
          in ausreichendem Maße. Das Schutzbedürfnis des Nutzers eines
          informationstechnischen Systems beschränkt sich nicht allein
          auf Daten, die seiner Privatsphäre zuzuordnen sind. Auch das
          Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt den
          Persönlichkeitsgefährdungen nicht vollständig Rechnung. Ein
          Dritter, der auf ein solches System zugreift, kann sich einen
          potentiell äußerst großen und aussagekräftigen Datenbestand
          verschaffen, ohne noch auf weitere Datenerhebungs- und
          Datenverarbeitungsmaßnahmen angewiesen zu sein. Ein solcher
          Zugriff geht in seinem Gewicht für die Persönlichkeit des
          Betroffenen über einzelne Datenerhebungen, vor denen das
          Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt, weit
          hinaus.

    2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht trägt dem Schutzbedarf in
       seiner lückenfüllenden Funktion über seine bisher anerkannten
       Ausprägungen hinaus dadurch Rechnung, dass es die Integrität und
       Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme gewährleistet.
       Dieses Grundrecht ist anzuwenden, wenn die Eingriffsermächtigung
       Systeme erfasst, die allein oder in ihren technischen
       Vernetzungen personenbezogene Daten des Betroffenen in einem
       Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Zugriff
       auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche
       Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein
       aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten.
      
II. Eingriffe in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme können sowohl zu präventiven Zwecken als auch zur Strafverfolgung gerechtfertigt sein. Sie müssen aber auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen  Grundlage beruhen. § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG erfüllt diese Voraussetzung nicht.
   
    1. Die Norm wahrt insbesondere nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

       a) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG ermächtigt zu
          Grundrechtseingriffen von hoher Intensität. Eine staatliche
          Datenerhebung aus komplexen informationstechnischen Systemen
          öffnet der handelnden staatlichen Stelle den Zugang zu einem
          Datenbestand, der herkömmliche Informationsquellen an Umfang
          und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen kann. Angesichts
          der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration
          eines informationstechnischen Systems, mittels derer die
          Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien
          ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig,
          wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für
          ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen
. Überragend
          wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche
          Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder
          den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der
          Menschen berührt. Die Maßnahme kann allerdings schon dann
          gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender
          Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in
          näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine
          im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges
          Rechtsgut hinweisen.
         
          Weiter muss eine Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf
          informationstechnische Systeme mit geeigneten gesetzlichen
          Vorkehrungen verbunden werden, um die Interessen des
          Betroffenen verfahrensrechtlich abzusichern. Insbesondere ist
          der Zugriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher
          Anordnung zu stellen.
         
       b) Diesen Anforderungen genügt § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2
          VSG nicht. Die Norm setzt für den Einsatz
          nachrichtendienstlicher Mittel durch die
          Verfassungsschutzbehörde lediglich tatsächliche Anhaltspunkte
          für die Annahme voraus, dass auf diese Weise Erkenntnisse
          über verfassungsfeindliche Bestrebungen gewonnen werden
          können. Dies ist sowohl hinsichtlich der tatsächlichen
          Voraussetzungen für den Eingriff als auch des Gewichts der zu
          schützenden Rechtsgüter keine hinreichende materielle
          Eingriffsschwelle. Auch ist eine vorherige Prüfung durch eine
          unabhängige Stelle nicht vorgesehen. Diese Mängel entfallen
          nicht durch die - für bestimmte Fälle vorgesehene -
          Verweisung auf die Voraussetzungen nach dem Gesetz zu Artikel
          10 GG. Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11
          Satz 1 Alt. 2 VSG genügen weder die Regelung der
          Eingriffsschwelle noch die verfahrensrechtlichen Vorgaben der
          dort vorgesehenen Eingriffstatbestände den
          verfassungsrechtlichen Anforderungen.
         
    2. Es fehlt aber auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen,
       um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater
       Lebensgestaltung zu vermeiden. Eine Ermittlungsmaßnahme wie der
       Zugriff auf ein informationstechnisches System, mittels
       dessendie auf dem Zielsystem vorhandenen Daten umfassend erhoben
       werden können, schafft gegenüber anderen Überwachungsmaßnahmen
       die gesteigerte Gefahr, dass Daten höchstpersönlichen Inhalts
       erhoben werden. Der verfassungsrechtlich gebotene
       Kernbereichsschutz lässt sich im Rahmen eines zweistufigen
       Schutzkonzepts gewährleisten: Die gesetzliche Regelung hat
       darauf hinzuwirken, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter
       Daten soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch
       möglich unterbleibt. Insbesondere sind verfügbare
       informationstechnische Sicherungen einzusetzen. Ist es - wie bei
       dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System -
       praktisch unvermeidbar, Informationen zur Kenntnis zu nehmen,
       bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für
       hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein.
       Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit
       Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung
       ausgeschlossen werden. Auch diesen Anforderungen genügt § 5 Abs.
       2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht.
      
    3. Ferner verstößt die Norm auch gegen das Gebot der
       Normenbestimmtheit und Normenklarheit.

{mosgoogle left}§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG (Heimliches Aufklären des Internet)

 I. Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG können sich in
    bestimmten Fällen als Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis
    (Art. 10 Abs. 1 GG) darstellen, der verfassungsrechtlich nicht
    gerechtfertigt ist.
   
    Verschafft sich der Staat Kenntnis von den Inhalten einer über die
    Kommunikationsdienste des Internet geführten Fernkommunikation auf
    dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin ein Eingriff
    in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle hierzu nicht durch
    Kommunikationsbeteiligte autorisiert ist. Dies ist der Fall, wenn
    die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte
    Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt,
    die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten
    erhoben hat. Steht im Vordergrund einer staatlichen
    Ermittlungsmaßnahme dagegen nicht der unautorisierte Zugriff auf
    die Telekommunikation, sondern die Enttäuschung des
    personengebundenen Vertrauens in den Kommunikationspartner, so
    liegt darin kein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG. Daher ist ein
    Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis zu verneinen, wenn etwa
    ein Teilnehmer eines geschlossenen Chats der für die
    Verfassungsschutzbehörde handelnden Person seinen Zugang freiwillig
    zur Verfügung gestellt hat und die Behörde in der Folge diesen
    Zugang nutzt. Erst recht scheidet ein Eingriff in das
    Telekommunikationsgeheimnis aus, wenn die Behörde allgemein
    zugängliche Inhalte erhebt, etwa indem sie offene Diskussionsforen
    oder nicht zugangsgesicherte Webseiten einsieht.
   
    Die von § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt.1 VSG ermöglichten Eingriffe
    in Art. 10 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich nicht
    gerechtfertigt.

    Sie stehen mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit
    nicht in Einklang.
Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen
    in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne
    Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung und
    auch gegenüber Dritten. Zudem enthält die Vorschrift keine
    Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
   
II. Die Verfassungsschutzbehörde darf allerdings weiterhin Maßnahmen
    der Internetaufklärung treffen, soweit diese nicht als
    Grundrechtseingriffe anzusehen sind. In der Regel wird die reine
    Internetaufklärung keinen Grundrechtseingriff bewirken
. Die von dem
    allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährleistete Vertraulichkeit und
    Integrität informationstechnischer Systeme wird nicht berührt,wenn
    sich die Maßnahmen darauf beschränken, Daten, die der Inhaber des
    Systems für die Internetkommunikation vorgesehen hat, auf dem
    technisch dafür vorgesehenen Weg zu erheben. Dies gilt auch dann,
    wenn die staatliche Stelle sich unter einer Legende in eine
    Kommunikationsbeziehung begibt. Stehen keinerlei
    Überprüfungsmechanismen bereit, ist im Rahmen der
    Kommunikationsdienste des Internet das Vertrauen eines
    Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit
    seiner Kommunikationspartner nicht schutzwürdig. Es liegt auch kein
    Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor,
    wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare
    Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest
    an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten.

§ 5a Abs. 1 VSG (Kontenüberprüfung)

{mosgoogle left}Die in § 5a Abs. 1 VSG vorgesehene Erhebung von Kontoinhalten und Kontobewegungen steht mit dem Grundgesetz in Einklang. Insbesondere verletzt die Vorschrift nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Norm wahrt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, indem sie die Erhebung von einem sowohl hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter als auch hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage des Eingriffs qualifizierten Gefährdungstatbestand abhängig macht. Die Norm trägt dem Gewicht des geregelten Grundrechtseingriffs zudem durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung.

Wolfgang Schäuble zeigte sich zufrieden mit dem Urteil: "Ich begrüße, dass das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, dass Online-Durchsuchungen verfassungsrechtlich möglich sind unter strengen Voraussetzungen. Das schafft jetzt die notwendige Klarheit."

Bundesinnenminsiter Wolfgang Schäuble will nun Gesetzesentwurf auf den Weg bringen
 
Der Bundesinnenminister will nun sehr zügig einen Gesetzesentwurf ins Kabinett einbringen. Er geht davon aus, dass in der Koalition nunmehr eine rasche Einigung möglich ist.
 
Das Bundeskriminalamt (BKA) soll bei der Novellierung des BKA-Gesetzes die Befugnis erhalten, zur Abwehr schwerer terroristischer Gefahren einschreiten zu können. Dabei kommt der Online-Durchsuchung eine zentrale Rolle zu: in wenigen, aber sehr gewichtigen Fällen, wie Schäuble betonte.

Quellen: Bundesverfassungsgericht, BMI

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