Die Stadt Kassel wird durch ihren Außendienst verstärkt auf das Einhalten der Bestimmungen des Hessischen Feiertagsgesetzes am Volkstrauertag und am Totensonntag achten. Darauf hat jetzt Ordnungsamtsleiter Axel Heiser im städtischen Pressedienst hingewiesen. Heiser erläuterte, dem Grundsatz nach sollen an diesem Sonntag alle Verkaufsstellen geschlossen bleiben.
Ausnahmen gäbe es unter anderem für Tankstellen und Verkaufsstellen auf Bahnhöfen. Auch Kioske, Bäckereien, Konditoreien und Blumengeschäfte dürften an Sonntagen bis zu sechs Stunden öffnen. Allerdings dürfe nur Ware verkauft werden, die den an diesem Sonntag bestehenden Bedarf decke.
Neben dem Verkauf von frischen Blumen oder Blumensträußen sei am Volkstrauertag und am Totensonntag der Verkauf von Grabschmuck, Grablichtern oder einem Kranzgebinde zulässig, da dies dem Charakter des Volkstrauertages und des Totensonntags als besonders geschützte Feiertage und dem Totengedenken entspräche.
„Volkstrauertag oder Totensonntag und ein Verkauf von Lichterketten und Weihnachtsbaumschmuck widersprechen sich“ erläutert der Leiter des Kasseler Ordnungsamtes die Auffassung des Gesetzgebers. Auch in Kassel habe es in der Vergangenheit Anlass zu Beschwerden gegeben. Teilweise sei in Bau- und Gartenmärkten und Blumengeschäften neben dem Grabschmuck das breitgefächerte Sortiment an vorweihnachtlichem Adventsschmuck, Bastelzubehör und Lichterketten angeboten worden.
Das Ordnungsamt werde solche Verkäufe am Volkstrauertag und am Totensonntag, teilweise sogar mit Würstchenbuden und Alkoholausschank, nicht tolerieren. „Wir ziehen in der Region Kassel gemeinsam an einem Strang und werden wie der Landkreis Kassel die entsprechenden Märkte und Blumengeschäfte am Volkstrauertag und am Totensonntag überprüfen und Verstöße angemessen ahnden“, kündigte Heiser an.
Auch an den übrigen Sonntagen seien Adventsmärkte in Blumengeschäften unzulässig, weil sie nicht mit dem Verkauf von Blumen und Zubehörartikeln vereinbar sind. Schließlich könne der Bedarf an Adventsschmuck, Bastelartikeln und ähnlichem an den übrigen Wochentagen in ausreichendem Maße gedeckt werden.
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