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Home arrow Nachrichten arrow Politik arrow Gesetzliche Neuregelungen zur Sicherheitsverwahrung und Kindergefährung zum 1. August
Gesetzliche Neuregelungen zur Sicherheitsverwahrung und Kindergefährung zum 1. August PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Redaktion   
Donnerstag, 31. Juli 2008

Ab 1. August treten Neuregelungen im Bereich Sicherheitsverwahrung und Kinderschutz in Kraft

Nachträgliche Sicherheitsverwahrung in bestimmten Fällen in Deutschland nun möglich. Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährung des Kindeswohl nun früher möglich.

Nachträgliche Sicherungsverwahrung
 
Am 12. Juli 2008 ist das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht in Kraft getreten.
 
Gerichte erhalten damit die Möglichkeit, für jugendliche Schwerstkriminelle die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. In bestimmten Fällen sollen als Jugendliche Verurteilte künftig auch dann nicht in Freiheit kommen, wenn sie ihre Strafe bereits verbüßt haben.

Dies gilt, wenn gegen sie mindestens sieben Jahre Jugendstrafe verhängt worden sind und sie als besonders gefährlich gelten. Die nachträgliche Unterbringung darf allerdings nur in Fällen schwerster Verbrechen erfolgen, wie zum Beispiel bei Mord. Sie soll letztes Mittel sein, wenn zum Schutz der Allgemeinheit kein anderes Mittel hilft.
 
Nachträgliche Sicherungsverwahrung

Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen

Am 12. Juli 2008 ist das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls in Kraft getreten.
 
Wenn Kinder vernachlässigt oder misshandelt werden, können Familiengerichte nun früher eingreifen.
 
Durch das Gesetz werden die Verfahren beschleunigt. So müssen die Gerichte frühzeitig Eilmaßnahmen prüfen und innerhalb eines Monats einen ersten Termin ansetzen.
Familiengerichte sollen außerdem das Kindeswohl möglichst früh gemeinsam mit den Eltern und dem Jugendamt erörtern. Angestrebt ist, die Eltern zu bewegen, die Leistungen der Jugendhilfe anzunehmen. Weigern sie sich, kann das Gericht den Eltern konkrete Vorgaben machen. Beispielsweise damit das Kind in einen Kindergarten geht. Wenn nötig, kann den Eltern aber auch das Sorgerecht entzogen werden.
 
Ordnen die Gerichte keine Maßnahmen an, sollen sie ihre Entscheidungen in angemessenen Zeitabständen überprüfen. Damit soll rechtzeitig erkannt und eingegriffen werden, wenn sich die Situation eines Kindes nicht verbessert oder sogar verschlechtert hat.
 
Sorge- und Umgangsrecht

Quelle: Presse- und Informationsamt der undesregierung 



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